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Der Energieausweis bei Verkauf und Vermietung ist Pflicht

Verkäufer und Vermieter von Wohn-Immobilien sind gemäß Energieeinsparverordnung (EnEv), abgelöst durch das Gebäudeenergiegesetz vom 01.11.2020, gesetzlich verpflichtet, den Energieausweis bereits bei der Besichtigung Ihren Interessenten vorzulegen - auch in Immobilienanzeigen müssen entsprechende Angaben gemacht werden. Wer sich nicht daran hält, kann mit einer Ordnungsstrafe von bis zu EUR 15.000,- rechnen.

Befreit von dieser Ausweispflicht sind nur Wohngebäude die unter 50m² Nutzfläche haben und ein Baudenkmal oder Gebäude mit sonstiger, besonders erhaltenswerter Bausubstanz.
Somit ist es notwendig, dass bereits vor Vermarktungsbeginn Ihrer Immobilie ein Energieausweis vorliegt.
Worin unterscheiden sich die 2 Formen des Energieausweises: Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis

Verbrauchsausweis:

Zur Berechnung des Verbrauchsausweises werden hauptsächlich die Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre herangezogen. Der Vorteil ergibt sich hierbei durch die Datenerhebung, die wesentlich einfacher ausfällt. Durch die einfachere Datengrundlage ist das Ergebnis jedoch auch abhängig vom jeweiligen Heizverhalten oder Wohnverhalten des Bewohners, wodurch das Ergebnis leicht verfälscht werden kann.

Bedarfsausweis:

Beim Bedarfsausweis hingegen basieren die Kennwerte zur Berechnung auf den Gebäudegrundlagen: Baujahr, Bauunterlagen und Gebäudedaten (bspw. Wohnfläche, Wohneinheiten, Gebäudetyp etc.), technische Heizungsdaten usw. Im Gegensatz zum Verbrauchsausweis ist das Ergebnis damit unabhängiger vom jeweiligen Heiz- und Lüftungsverhalten des Bewohners. Allerdings ist die Erstellung eines solchen Ausweises aufwendiger, womit auch der Preis für einen solchen Ausweis höher ausfällt

Wie bekomme ich einen Energieausweis?

Bei Eigentumswohnungen fragen Sie Ihren Verwalter, dem dieser vorliegen haben sollte. Ansonsten können Sie Ihren Schornsteinfeger oder einen Energieberater mit der Erstellung eines Bedarfs- bzw. Verbrauchausweises beauftragen.
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